Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auszug) Zelte-Berlin
6. Gewährleistung und Haftung
Lieferbedingungen:
Die Anlieferung der Mietgegenstände muss vom Mieter gewährleistet sein ( Zufahrt bis auf ca. 20 Meter ). Andernfalls kann der Vermieter einen Aufschlag für Erschwernis verlangen.Die Mietsache ist vom Mieter bei Aufbau zu überprüfen, insbesondere auf Ihre Vollständigkeit. Erkennbare Mängel müssen sofort, spätestens innerhalb 3 Kalendertagen nach Erhalt der Ware, uns schriftlich mitgeteilt sein. Im Falle berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Das Recht des Mieters, nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung und bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften der Mietsache, beschränkt auf Schäden, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zusicherung liegen.
Die Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wind und Sturm an der Mietsache entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Sturmschäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Bei aufkommenden starken Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschließen. Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wasser und Schnee entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und der Beschichtung der Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials vor. Wir haften auch nicht für Wasser- und Schneeschäden an vom Mieter eingebrachten Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegen sollte.
Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Feuer oder durch höhere Gewalt an der Mietsache eintreten und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung,
7. Eigentumsvorbehalt:
Wir liefern unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB.
Im Falle der Weiterveräußerung des Mietgegenstandes tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen Dritte an die Firma Zelte-Berlin ab. Die Firma Zelte-Berlin ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen unverzüglich an den Auftraggeber insoweit freizugeben, falls die abgetretenen Forderungen 120 % des Wertes der Forderungen der Firma Zelte-Berlin gegen den Auftraggeber übersteigen. Der Eigentumsvorbehalt gilt solange, bis sämtliche Forderungen der Firma Zelte-Berlin gegen den Auftraggeber getilgt sind. Die Firma Zelte-Berlin ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Forderungshöhe gegen diese mitzuteilen und uns mit allen sonstigen Auskünften und Unterlagen zu versorgen, damit wir in die Lage versetzt werden, die abgetretenen Forderungen, deren Abtretung bereits jetzt und hiermit angenommen wird, zu realisieren.
Übertragung, Sicherungsübereignung und Verpfändung des Vorbehaltseigentums bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere Pfändungen hat uns der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen.
Sollte der von uns gelieferte Gegenstand nach der Auslieferung beim Besteller oder einem Dritten sich wesentlich verschlechtern oder untergehen, tritt der Besteller seinen Anspruch hieraus gegen Dritte aus dieser Verschlechterung oder dem Untergang der gelieferten Ware an uns in voller Höhe ab. Dies sind insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen auf Versicherungsleistung wegen Verschlechterung oder Untergang. Die Firma Zelte-Berlin ist verpflichtet, diese abgetretenen Ansprüche insoweit freizugeben, als diese 120 % der Höhe der Forderung der Firma Zelte – Berlin gegen den Besteller übersteigen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist Berlin Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Zahlung
Bei Neukunden müssen wir auf Barzahlung bestehen. Sie erhalten immer eine Quittung oder Rechnung vor Ort.